Pfändungsschutzkonto (2025): Alles was Sie über das P-Konto wissen sollten

P-Konto beantragen - Schritt für Schritt Leitfaden 2025
5 Min. Lesezeit

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein wichtiges Sicherheitsnetz bei finanziellen Schwierigkeiten. Jeder hat das Recht auf ein P-Konto, das einen monatlichen Freibetrag von mindestens 1.555 Euro garantiert.

Was ist ein P-Konto und wie funktioniert der Pfändungsschutz?

Ein Pfändungsschutzkonto ist ein spezielles Girokonto, das Schuldner vor der vollständigen Kontosperrung schützt. Anders als bei einer normalen Kontopfändung, bei der das gesamte Guthaben eingefroren wird, bleibt beim P-Konto automatisch ein monatlicher Grundfreibetrag von 1.555 Euro verfügbar.

Die rechtliche Grundlage finden Sie in der Zivilprozessordnung (§§ 899 ff. ZPO). Das Besondere: Der Pfändungsschutz greift automatisch, ohne dass Sie einen Gerichtsbeschluss benötigen. Innerhalb Ihres Freibetrags können Sie wie gewohnt Überweisungen tätigen, Bargeld abheben und Lastschriften einlösen – trotz laufender Pfändung.

Wer sollte ein P-Konto haben und welche Besonderheiten gibt es?

Grundsätzlich hat jede Privatperson in Deutschland das Recht auf ein P-Konto. Laut Verbraucherzentrale lohnt sich ein P‑Konto insbesondere dann, wenn Sie bereits mit Pfändung rechnen müssen oder Ihr aktuelles Konto regelmäßig ins Minus rutscht. Es schützt in solchen Fällen das Existenzminimum zuverlässig und ohne Verzögerung.

Die Bank darf die Umwandlung nicht verweigern – selbst wenn Ihr Konto bereits gepfändet oder überzogen ist. Dabei spielt weder Ihre Bonität noch Ihre Schufa-Auskunft eine Rolle.

Wichtige Regelungen beim P-Konto:

  • Das P‑Konto wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt und kann nicht ins Minus rutschen
  • Pro Person ist nur ein einziges P-Konto erlaubt
  • Nur ein Einzelkonto darf als P‑Konto geführt werden, Gemeinschaftskonten sind ausgeschlossen
  • Monatlich werden automatisch 1.560 € geschützt
  • Zusatzfreibeträge nur durch offizielle Bescheinigung bei der Bank möglich

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Falls Sie noch kein Girokonto besitzen, können Sie zunächst ein Basiskonto beantragen und dieses anschließend in ein P-Konto umwandeln lassen. Jede Bank ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen ein solches Guthabenkonto anzubieten.

So wandeln Sie Ihr Konto in ein P-Konto um

Die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P‑Konto ist unkompliziert und rechtlich abgesichert. Laut eines Leitfadens der Verbraucherzentrale müssen Sie lediglich bei Ihrer Bank schriftlich oder über ein Online-Formular ein entsprechendes Umwandlungsverlangen stellen.

Die Bank ist nach ZPO § 850k ist die Bank verpflichtet, das Konto innerhalb von vier Geschäftstagen in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln – selbst wenn bereits eine Pfändung vorliegt. Laut dem Leitfaden der Verbraucherzentrale ist die Umwandlung kostenfrei und gilt rückwirkend ab dem Zustellungsdatum des Pfändungsbeschlusses, sofern sie innerhalb eines Monats beantragt wird.

Wie hoch sind die aktuellen Freibeträge und wann werden sie angepasst?

Der Grundfreibetrag beträgt seit dem 1. Juli 2025 monatlich 1.555 Euro und gilt bis Juni 2025. Diese Summe steht jedem P-Konto-Inhaber automatisch zu, unabhängig von der Art des Einkommens. Die Freibeträge werden alle zwei Jahre zum 1. Juli an die Einkommensentwicklung angepasst.

Bei Unterhaltspflichten erhöht sich Ihr Freibetrag erheblich: Sie erhalten 585,23 € für die erste unterhaltsberechtigte Person und zusätzlich je 326,04 € für die zweite bis fünfte Person (Stand 2025).

  • Ohne Unterhaltspflicht (Grundfreibetrag): 1.555,00 € pro Monat geschützt (vorher 1.491,75 €).
  • Eine unterhaltspflichte Person: 2.140,23 € pro Monat geschützt (Grundfreibetrag + 585,23 €).
  • 2 unterhaltspflichtige Personen: 2.466,27 € pro Monat (Grundfreibetrag + 585,23 € + 326,04 €)
  • 3 unterhaltspflichtige Personen: 2.792,31 € pro Monat (Grundfreibetrag + 585,23 € + 2 × 326,04 €).
  • 4 unterhaltspflichtige Personen: 3.118,35 € pro Monat (Grundfreibetrag + 585,23 € + 3 × 326,04 €).
  • 5 unterhaltspflichtigen Personen 3.444,39 € pro Monat (maximal werden fünf Personen berücksichtigt)

Wichtig: Die berechneten Beträge werden auf die nächste Zehnerstelle aufgerundet. Aus 2.140,23 € wird dadurch beispielsweise 2.149,99 €.

Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesgesetzblattes 2025 (Stand: Juli 2025)

Wie beantragen Sie eine P-Kontobescheinigung für höhere Freibeträge?

Wenn Sie Anspruch auf höhere Freibeträge haben, benötigen Sie eine offizielle P-Kontobescheinigung. Eine Freibetragserhöhung ist oft möglich wenn Sie Kinder haben, Kindergeld beziehen, verheiratet sind oder waren oder Sozialleistungen empfangen. Diese können verschiedene Stellen ausstellen:

Bescheinigungsberechtigte Stellen:

  • Sozialleistungsträger (Jobcenter, Familienkasse, Sozialamt)
  • Ihr Arbeitgeber (bei Unterhaltspflichten)
  • Anerkannte Schuldnerberatungsstellen
  • Rechtsanwälte und Steuerberater

Beantragen Sie Ihre P-Kontobescheinigung und reichen Sie sie anschließend bei Ihrer Bank ein, um Ihren Freibetrag zu erhöhen.

Welche praktischen Probleme können auftreten und wie lösen Sie diese?

In der Praxis können verschiedene Schwierigkeiten entstehen, für die es jedoch Lösungen gibt. Bei einer Doppelpfändung von Lohn und Konto können Sie beim Vollstreckungsgericht eine Unpfändbarkeit Ihres Kontos beantragen. Dies ist besonders relevant, wenn Ihr Einkommen bereits beim Arbeitgeber gepfändet wird.

Falls Ihre Bank unzulässig höhere Gebühren verlangt oder Leistungen einschränkt, können Sie sich wehren. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: P-Konten dürfen nicht teurer sein als normale Girokonten. Auch wesentliche Kontofunktionen wie Online-Banking oder Kartenzahlungen dürfen nicht verwehrt werden.

Bei Problemen mit fehlerhaften oder unvollständigen Bescheinigungen sollten Sie sich an die ausstellende Stelle wenden oder eine ergänzende Bescheinigung von einer anderen berechtigten Stelle einholen. Die Bank muss ordnungsgemäß ausgestellte Bescheinigungen akzeptieren.

Wie viel kostet ein Pfändungsschutzkonto?

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) darf laut Gesetz nicht teurer sein als ein vergleichbares normales Girokonto. Die Bank ist verpflichtet, die Umwandlung kostenlos durchzuführen und darf keine Zusatzgebühren für den Pfändungsschutz erheben. Dennoch unterscheiden sich die regulären Kontoführungsgebühren je nach Bank und Kontomodell. In der Praxis kostet ein P-Konto meist zwischen 0 € und 10 € pro Monat. Achten Sie darauf, dass keine versteckten Kosten wie „Schutzpauschalen“ berechnet werden – solche sind unzulässig.

Wann sich ein P-Konto nicht empfiehlt

Ein P-Konto ist nicht für jede Lebenssituation sinnvoll. Wer keine Schulden hat und nicht mit einer Kontopfändung rechnen muss, profitiert von einem normalen Girokonto mit voller Funktionalität. Ein P-Konto ist in der Regel auf Guthabenführung beschränkt – Dispokredite oder Kreditkarten werden häufig deaktiviert. Auch kann der P-Konto-Vermerk in der SCHUFA auftauchen und künftige Kreditentscheidungen beeinflussen. Wer auf Bonität und volle Kontoflexibilität angewiesen ist, sollte ein P-Konto nur dann einrichten, wenn tatsächlich Pfändungsgefahr besteht.

Fazit

Das Pfändungsschutzkonto ist ein bewährtes Instrument, um auch in schwierigen finanziellen Zeiten handlungsfähig zu bleiben. Mit dem automatischen Freibetrag von 1.555 Euro und der Möglichkeit zur Erhöhung durch Bescheinigungen bietet es einen umfassenden Schutz des Existenzminimums. Nutzen Sie Ihr Recht auf ein P-Konto frühzeitig – die Umwandlung ist kostenlos und kann Leben rettend sein, wenn finanzielle Probleme auftreten.

Häufige Fragen zum P-Konto

Ein normales Girokonto bietet keine Schutzmechanismen gegen Pfändungen – bei einem Pfändungsbeschluss wird das gesamte Guthaben gesperrt. Ein P-Konto hingegen schützt automatisch einen gesetzlich festgelegten monatlichen Freibetrag. Innerhalb dieses Betrags können Zahlungen, Abhebungen und Überweisungen trotz Pfändung weiterhin erfolgen.

Die Umwandlung in ein P-Konto muss von der Bank innerhalb von vier Geschäftstagen nach Antragstellung durchgeführt werden. Die gesetzliche Frist gilt unabhängig davon, ob bereits eine Pfändung vorliegt. Verzögerungen durch die Bank sind nicht zulässig.

Die Pfändungsfreibeträge werden alle zwei Jahre zum 1. Juli gesetzlich neu angepasst. Die aktuelle Anpassung erfolgte am 1. Juli 2025 – der Grundfreibetrag beträgt nun 1.555 €. Diese Beträge orientieren sich an der allgemeinen Einkommensentwicklung.

Ja, Sie können jederzeit bei Ihrer Bank beantragen, dass Ihr P-Konto wieder als reguläres Girokonto geführt wird. Voraussetzung ist, dass keine aktive Pfändung mehr besteht. Die Rückumwandlung erfolgt formlos und ohne zusätzliche Gebühren.

Laut Gesetz darf jede Person nur ein P-Konto führen. Der Versuch, mehrere P-Konten parallel zu betreiben, kann zur Aufhebung des Pfändungsschutzes und zu rechtlichen Konsequenzen führen. Banken überprüfen dies über zentrale Meldesysteme.

Redaktionelle Standards

Unsere Inhalte werden mit großer Sorgfalt auf Basis aktueller Gesetzeslagen, offizieller Quellen und praktischer Erfahrung erstellt. Wir aktualisieren regelmäßig, um rechtliche Entwicklungen zu berücksichtigen. Trotzdem können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen.

Haben Sie einen Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns an [email protected]

1. Bundesgesetzblatt: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c ZPO (2025)
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/110/VO.html

2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) (2023)
https://www.bmjv.de/DE/themen/wirtschaft_finanzen/zwangsvollstreckung/pfaendungsschutzkonto/pfaendungsschutzkonto_node.html

3. Verbraucherzentrale, Das P-Konto nach der Reform (2021)
https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2021-12/1_arbeitshilfe_p-konto_nach_der_reform.pdf

Das könnte Sie auch interessieren

Unsere Services