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Das sind die neuen Freibeträge für Ihr P-Konto (Ab 1. Juli 2025)

P-Konto beantragen - Schritt für Schritt Leitfaden 2025
5 Min. Lesezeit

Gute Nachrichten für Inhaber eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto): Ab dem 1. Juli 2025 gelten höhere Pfändungsfreibeträge. Damit bleibt Ihnen mehr von Ihrem Einkommen vor einer Pfändung geschützt. Der monatliche Grundfreibetrag steigt um rund 60 € auf 1.560,00 €.

Im Folgenden erfahren Sie, was sich ändert, welche neuen Freibeträge ab Juli gelten, worauf diese Erhöhung zurückgeht und wie Sie Ihren Freibetrag mit einer P-Konto-Bescheinigung erhöhen können.

Neue Pfändungsfreibeträge ab 1. Juli 2025

Zum 1. Juli 2025 werden die Pfändungsfreigrenzen deutlich angehoben. Der monatliche Grundfreibetrag (für Personen ohne Unterhaltspflichten) erhöht sich von bisher 1.491,75 € auf 1.555,00 €. Dieser Betrag wird dazu nach ZPO § 850c ZPO auf 1.560 € aufgerundet. Bis zu diesem Betrag bleibt Einkommen auf dem P-Konto unpfändbar, sodass erst darüber hinaus Geld an Gläubiger abgeführt werden darf.

Bestehen gesetzliche Unterhaltspflichten (für Kinder, Ehegatten etc.), erhöht sich der geschützte Betrag entsprechend. Dabei gibt es für die erste Person + 585,23€ und für jede folgende + 326,04€ Freibetrag, bis zu maximal 5 unterhaltspflichtige Personen.

Die neuen Freibeträge im Überblick:

  • Ohne Unterhaltspflicht (Grundfreibetrag):
    1.555,00 € pro Monat geschützt (vorher 1.491,75 €).
  • Mit einer unterhaltspflichten Person:
    2.140,23 € pro Monat geschützt (Grundfreibetrag + 585,23 €).
  • Mit 2 unterhaltspflichtigen Personen:
    2.466,27 € pro Monat (Grundfreibetrag + 585,23 € + 326,04 €)
  • Mit 3 unterhaltspflichtigen Personen:
    2.792,31 € pro Monat (Grundfreibetrag + 585,23 € + 2 × 326,04 €).
  • Mit 4 unterhaltspflichtigen Personen:
    3.118,35 € pro Monat (Grundfreibetrag + 585,23 € + 3 × 326,04 €).
  • Mit 5 unterhaltspflichtigen Personen:
    3.444,39 € pro Monat (maximal werden fünf Personen berücksichtigt)

Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesgesetzblattes 2025 (Stand: Juli 2025)

Wichtig: Die berechneten Beträge werden auf die nächste Zehnerstelle aufgerundet. Aus 2.140,23 € wird dadurch beispielsweise 2.150,00 €.

P-Konto-Freibetrag erhöhen mit einer Bescheinigung

Um Ihren Freibetrag über den gesetzlichen Grundfreibetrag von monatlich 1.560,00 € hinaus zu erhöhen, wie etwa bei Unterhaltspflichten oder Sozialleistungen. Müssen Sie den Freibetrag individuell erhöhen lassen. Dafür benötigen Sie eine P-Konto-Bescheinigung, die von einer anerkannten Stelle ausgestellt wird.

Was ist eine P-Konto-Bescheinigung?

Mit einer P-Konto-Bescheinigung wird Ihrer Bank bestätigt, dass Ihnen ein höherer Pfändungsschutz zusteht – zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten für Kinder oder Ehegatten oder Bezug bestimmter Sozialleistungen. Die Bank hebt den Schutzbetrag entsprechend an.

Wie erhalte ich eine P-Konto-Bescheinigung?

Die Bescheinigung erhalten Sie z. B. bei: Jobcenter, Sozialamt oder Familienkasse, Schuldnerberatungsstellen, Arbeitgebern und Rechtsanwälten oder Steuerberatern. Öffentliche Stellen und gemeinnützige Beratungen stellen die Bescheinigung in der Regel kostenlos aus, dafür geht dies oft mit langen Wartezeiten oder Behördengängen einher.

Was kann zusätzlich geschützt werden?

Neben Unterhaltspflichten können auch folgende Leistungen freigestellt werden:

  • Kindergeld und andere Leistungen für Kinder
  • Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, Grundsicherung)
  • Einmalige Beihilfen oder Unterstützungen
  • Einmalige Beihilfen oder Unterstützungen
  • Ersatzleistungen für Gesundheitsschäden

Welche Beträge in Ihrem Fall geschützt werden können, klären Schuldnerberatungsstellen im Einzelfall.

Beispiel

Sie haben zwei Kinder und erhalten Kindergeld. Ohne Bescheinigung ist nur der Grundfreibetrag (1.560 €) geschützt. Mit Bescheinigung kann Ihr Freibetrag auf 2.981,27 € steigen – Kindergeld und Einkommen bleiben bis zu dieser Grenze unpfändbar.

Wichtig: P-Kontobescheinigung schnell einreichen

Reichen Sie die Bescheinigung zügig bei Ihrer Bank ein. Die Bank ist verpflichtet, den höheren Freibetrag umzusetzen. Falls keine Bescheinigung erhältlich ist oder Ihre Bank sie nicht anerkennt, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag den Freibetrag per Beschluss erhöhen.

Inflationsausgleich: Warum werden die Freibeträge angepasst?

Die regelmäßige Erhöhung der Pfändungsfreibeträge dient vor allem dem Inflationsausgleich. Durch steigende Preise und Lebenshaltungskosten würde ein gleichbleibender Freibetrag real immer weniger zum Leben abdecken.

Um dies zu verhindern, schreibt das Gesetz eine Dynamisierung vor. Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass verschuldete Personen trotz Pfändung genügend Einkommen behalten, um ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen bestreiten zu können.

Die jährliche Anpassung gewährleistet, dass diese Freibeträge mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt halten und die Kaufkraft des unpfändbaren Einkommens erhalten bleibt. Konkret bedeutet das: Wenn z. B. Löhne und der steuerliche Grundfreibetrag wegen Inflation erhöht werden, steigen zum selben Zeitpunkt auch die Pfändungsfreibeträge in vergleichbarem Umfang. So bleibt das geschützte Existenzminimum auf dem aktuellen Niveau der Lebenshaltungskosten.

Gesetzliche Grundlage der Erhöhung

Die Anpassung der P-Konto-Freibeträge basiert auf § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO). Seit Inkrafttreten des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes im Jahr 2021 werden die Pfändungsfreigrenzen jährlich zum 1. Juli angepasst – zuvor geschah dies nur alle zwei Jahre.

Wie in einem aktuellen Fachbeitrag erläutert, richtet sich die Höhe der Freibeträge nach der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Steigt dieser, erhöhen sich auch die Pfändungsfreigrenzen im gleichen Verhältnis – mit dem Ziel, das gesetzlich geschützte Existenzminimum abzusichern.

Die neuen Freibeträge zum 1. Juli 2025 wurden durch das Bundesministerium der Justiz im Rahmen der „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025“ veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgte am 11. April 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 110). Die Bekanntmachung enthält auch umfangreiche Tabellen mit pfändungsfreien Beträgen je nach Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten, die z. B. von Arbeitgebern oder Behörden für Berechnungen herangezogen werden können.

Fazit

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein rechtlich verankerter Schutzmechanismus, der Menschen in finanziellen Krisensituationen vor dem vollständigen Zugriff durch Gläubiger bewahrt. Mit einem automatischen Grundfreibetrag von 1.560 € (Stand Juli 2025) sowie der Möglichkeit, zusätzliche unpfändbare Beträge zu sichern, bleibt der Zugang zu lebensnotwendigen Mitteln gewährleistet.

Die Einrichtung ist kostenlos, gesetzlich garantiert und für jeden Bürger möglich. Wer rechtzeitig handelt und den Freibetrag korrekt erhöht, kann sich viel Stress und existenzielle Probleme ersparen. Das P-Konto ist somit ein elementarer Baustein sozialer Absicherung im deutschen Rechtssystem.

Ihre Fragen, unsere Antworten

Der pfändungsfreie Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) erhöht sich zum 1. Juli 2025 auf 1.560,00 Euro pro Monat. Bis zu diesem Betrag ist Ihr Guthaben vor Pfändungen geschützt. Zuvor lag der Grundfreibetrag bei 1.491,75 Euro, die Anhebung beträgt also rund 63 Euro monatlich.

Wenn Sie gesetzliche Unterhaltspflichten haben (z.B. für Kinder oder Ehepartner), erhöht sich der geschützte Betrag auf dem P-Konto. Für eine unterhaltsberechtigte Person kommen monatlich 585,23 Euro hinzu, sodass bei einer Person insgesamt 2.140,23 Euro geschützt sind. Für jede weitere Person erhöht sich der Freibetrag um weitere 326,04 Euro. Maximal werden bis zu fünf Unterhaltspflichtige berücksichtigt, was einem höchstmöglichen Freibetrag von 3.444,39 Euro entspricht.

Der Grundfreibetrag steht jedem P-Konto automatisch zu. Haben Sie jedoch Unterhaltspflichten oder beziehen bestimmte geschützte Einkünfte (z.B. Kindergeld oder Sozialleistungen), können Sie Ihren Freibetrag mittels einer P-Konto-Bescheinigung erhöhen. Diese Bescheinigung erhalten Sie z.B. vom Jobcenter, Sozialamt oder einer Familienkasse (diese Stellen sind gesetzlich zur Ausstellung verpflichtet) sowie von Schuldnerberatungsstellen, Ihrem Arbeitgeber oder einem Anwalt. Legen Sie die Bescheinigung Ihrer Bank vor, damit sie den Pfändungsschutz auf die bescheinigte Summe ausweitet. Sollte keine Bescheinigung zu bekommen sein oder die Bank sie nicht akzeptieren, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag Ihren Freibetrag per Beschluss erhöhen.

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1. Bundesgesetzblatt: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c ZPO (2025)
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/110/VO.html

2. Techniker Krankenkasse, Neue Pfän­dungs­frei­grenzen ab 1. Juli 2025 (2025)
https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/fachthema-beitraege/pfaendungstabelle-2132686?tkcm=aaus

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