Monto

So beantragen Sie ein P-Konto: Schritt für Schritt

P-Konto beantragen - Schritt für Schritt Leitfaden 2025
5 Min. Lesezeit

Als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) wird ein Girokonto mit einem besonderen Schutzmechanismus bezeichnet. Auf einem solchen Konto sind Guthaben bis zur gesetzlichen Pfändungsfreigrenze – aktuell rund 1.560 € pro Monat (Ab Juli 2025) – vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.

Im Falle einer Kontopfändung bleibt demder Kontoinhaber:in somit ein Grundbetrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts (z. B. Miete, Lebensmittel) erhalten. Jeder Bankkunde hat das Recht, sein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln und diesen Schutz zu nutzen.

Nach der Umwandlung können Gläubiger nur Beträge oberhalb des geschützten Freibetrags pfänden, während Sie über Ihr Existenzminimum weiterhin frei verfügen dürfen.

Wann braucht man ein P-Konto?

Ein P-Konto ist vor allem für verschuldete Personen relevant, wenn eine Kontopfändung droht oder bereits vorliegt. Besteht die Gefahr, dass Gläubiger Ihr Konto pfänden (etwa nach einem Vollstreckungsbescheid oder Gerichtsurteil), sollten Sie umgehend ein P-Konto einrichten, um Ihr Existenzminimum zu sichern.

Auch wenn Ihr Konto dauerhaft im Minus ist und Eingänge sofort mit Überziehungsbeträgen verrechnet werden, kann ein P-Konto helfen – denn ab Umwandlung gilt ein Verrechnungsverbot für neue Gutschriften innerhalb des Freibetrags. Ohne ein P-Konto bietet ein normales Girokonto keinen Pfändungsschutz, sodass Geldeingänge bei Pfändung komplett blockiert würden

Ohne bestehenden Schulden oder drohenden Pfändungen rät die Verbraucherzentrale von einer vorsorglichen Einrichtung ab, da ein P-Konto auch Nachteile mit sich bringt.

P-Konto beantragen: Schritt-für-Schritt-Anleitung

1. Girokonto eröffnen oder bereitstellen:

Ein P-Konto ist kein separates Kontomodell, sondern eine Schutzfunktion für ein bestehendes Girokonto. Sie benötigen daher zunächst ein Girokonto auf Ihren Namen. Falls Sie bereits ein Einzelkonto besitzen, können Sie dieses nutzen. Haben Sie bisher nur ein Gemeinschaftskonto (oder gar kein Konto), eröffnen Sie zunächst ein eigenes Konto.

Beachten Sie: Ein P-Konto kann nur auf eine einzelne Person laufen, nicht als Gemeinschaftskonto. Falls Ihnen keine Bank ein Konto geben will, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto (ein grundlegendes Girokonto für jeden Verbraucherin), das ebenfalls als P-Konto geführt werden kann.

2. Bank kontaktieren und Umwandlung beantragen:

Stellen Sie im nächsten Schritt bei Ihrer Bank den Antrag auf Einrichtung des P-Kontos. Viele Banken haben dafür standardisierte Formulare der Website oder bieten den Service direkt im Online-Banking an. Sie können formlos mitteilen, dass Ihr Konto als Pfändungsschutzkonto geführt werden soll (dies nennt man Umwandlungsverlangen).

Ihre Bank ist gesetzlich verpflichtet, dem nachzukommen. Sollte bereits eine Pfändung vorliegen, muss die Bank Ihr Konto spätestens innerhalb von vier Geschäftstagen nach Antragstellung zum P-Konto machen. Wichtig: Für die Umwandlung dürfen keine Gebühren erhoben werden – sie ist kostenlos. Am besten richten Sie Ihr Verlangen schriftlich (per Brief, Fax oder über das gesicherte Online-Postfach) an die Bank und bewahren Sie eine Kopie auf.

3. Erklärung zum einzigen P-Konto abgeben:

Bei der Einrichtung wird die Bank Sie auffordern, schriftlich zu versichern, dass dies Ihr einziges P-Konto ist. Gesetzlich darf jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Die Bank darf zur Kontrolle Meldung an Auskunfteien (z. B. SCHUFA) machen, um Doppelkonten auszuschließen.

Füllen Sie die entsprechende Erklärung wahrheitsgemäß aus – falsche Angaben sind strafbar und führen zum Verlust des Pfändungsschutzes. Dieser Schritt ist Formsache: In der Regel ist die Erklärung bereits im P-Konto-Antragsformular der Bank integriert.

4. Bestätigung der Umstellung erhalten:

Nach Ihrem Antrag wird die Bank die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto vornehmen. Sie erhalten darüber normalerweise eine Bestätigung (schriftlich oder als Mitteilung im Online-Postfach). Prüfen Sie die Mitteilung und das Datum, ab dem der Pfändungsschutz aktiv ist. In vielen Fällen erfolgt die Umstellung kurzfristig, oft innerhalb weniger Tage. Spätestens nach vier Geschäftstagen muss sie abgeschlossen sein, sofern bereits eine Kontopfändung vorlag. Ab diesem Zeitpunkt genießt Ihr Konto den vollen Pfändungsschutz.

Wichtig zu wissen: Der Schutz wirkt rückwirkend ab Zustellung einer Pfändung – wurde Ihr Konto also z. B. vor einer Woche gepfändet und richten Sie heute das P-Konto ein, sind Guthaben bis zur Freibetragsgrenze rückwirkend seit Pfändungsbeginn geschützt.

5. P-Konto-Bescheinigung bei Bedarf vorlegen:

Der Grundfreibetrag steht Ihnen auf dem P-Konto automatisch zu. Benötigen Sie jedoch einen höheren Freibetrag (z. B. weil Sie Unterhaltspflichten haben, Kindergeld erhalten oder für weitere Personen im Haushalt Sozialleistungen beziehen), müssen Sie dies nachweisen.

Hierfür gibt es die P-Konto-Bescheinigung: ein Formular, das von einer anerkannten Stelle ausgefüllt wird. Wenden Sie sich z. B. an eine Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle, an Ihren Arbeitgeber oder an die Familienkasse – diese Stellen dürfen bescheinigen, welche zusätzlichen Freibeträge Ihnen zustehen. Lassen Sie sich eine solche Bescheinigung ausstellen und reichen Sie sie bei Ihrer Bank ein. Die Bank ist verpflichtet, Ihren Freibetrag ab dem Folgetag der Vorlage entsprechend anzuheben (bzw. zumindest innerhalb weniger Tage).

Dank dieser Bescheinigung können Beträge wie Kindergeld, Unterhalt oder bestimmte Sozialleistungen über den Grundfreibetrag hinaus vor Pfändung geschützt werden.

6. Konto weiterhin im Blick behalten:

Nach der Umstellung zum P-Konto bleibt Ihr Konto im Kern ein gewöhnliches Girokonto – führen Sie es also weiterhin wie gewohnt. Überprüfen Sie Ihre Kontoführung und Bankkonditionen: Laut Gesetz (§ 850k Abs. 2 ZPO) dürfen die Vertragsbedingungen nicht einseitig verschlechtert werden, nur weil das Konto jetzt ein P-Konto ist. Kontrollieren Sie, ob Kontoführungsgebühren unverändert geblieben sind und ob alle Funktionen (Überweisungen, Lastschriften, EC-Karte, Online-Banking etc.) noch zur Verfügung stehen.

P-Konto: Wirkung, Rechte und Einschränkungen

Nach erfolgreicher Beantragung wird Ihr Girokonto offiziell als Pfändungsschutzkonto geführt. Damit sind automatisch alle Guthaben bis zur aktuellen Pfändungsfreigrenze (derzeit 1.560 € monatlich) vor Pfändungen geschützt. Dieses Limit wird gemäß Gesetz regelmäßig angepasst (meist jährlich). Sollte Ihr Konto bereits gepfändet gewesen sein, wird der gepfändete Betrag bis zur Freibetragsgrenze wieder freigegeben, sodass Sie wieder darüber verfügen können. Beträge oberhalb des Freibetrags bleiben dagegen blockiert und werden an die Gläubiger abgeführt.

Beachten Sie, dass ein P-Konto zwar vor Pfändungen schützt, aber kein “Schonvermögen” über den Monatsbedarf hinaus bietet. Einmal gutgeschriebenes, geschütztes Guthaben dürfen Sie zwar bis zu drei Monate behalten, doch angesparte Beträge darüber hinaus wären wieder pfändbar. Nutzen Sie Ihr Geld also planmäßig für laufende Ausgaben.

In Bezug auf die Kontoführung ändert sich durch die Umstellung rechtlich gesehen nichts am Vertrag, außer der Pfändungsschutzklausel (§ 850k ZPO). Ihr Konto bleibt wie zuvor nutzbar für Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen etc.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2023)

Fazit

Ein Pfändungsschutzkonto einzurichten ist für Menschen in finanziellen Schwierigkeiten ein wichtiger Schritt, um das Existenzminimum vor Gläubigern zu schützen. Die Beantragung eines P-Kontos läuft in der Regel unkompliziert ab: Jeder hat das Recht auf Umwandlung des eigenen Girokontos in ein P-Konto, und die Bank muss dies kostenlos und zügig durchführen.

Für Verbraucher:innen gilt: Wägen Sie ab, ob ein P-Konto in Ihrer Lage nötig ist – und wenn ja, zögern Sie nicht, es zu beantragen. Mit einem P-Konto stellen Sie sicher, dass Ihnen trotz Schulden immer genug Geld zum Leben bleibt. Rechtliche Unterstützung und Informationen erhalten Sie bei Schuldnerberatungsstellen oder Verbraucherzentralen, die Ihnen bei Bedarf zur Seite stehen. So sind Sie auf der sicheren Seite, wenn es um den Schutz Ihres Kontoguthabens geht.

Redaktionelle Standards

Unsere Inhalte werden mit großer Sorgfalt auf Basis aktueller Gesetzeslagen, offizieller Quellen und praktischer Erfahrung erstellt. Wir aktualisieren regelmäßig, um rechtliche Entwicklungen zu berücksichtigen. Trotzdem können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen.

Haben Sie einen Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns an [email protected]

1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) (2023)
https://www.bmjv.de/DE/themen/wirtschaft_finanzen/zwangsvollstreckung/pfaendungsschutzkonto/pfaendungsschutzkonto_node.html

2. Verbaucherzentrale, Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) (2024)
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/fragen-und-antworten-zum-pfaendungsschutzkonto-pkonto-5959

Das könnte Sie auch interessieren

Unsere Services