Ratgeber | 1 Minute Lesezeit

Kann ich mehrere P-Konten haben?

Nein, jede Person darf nur ein einziges Pfändungsschutzkonto führen. Das führen mehrerer P-Konten ist gesetzlich nicht erlaubt. Das steht ausdrücklich in § 850k III ZPO. Bei der Umwandlung müssen Sie gegenüber der Bank schriftlich bestätigen, dass kein weiteres P-Konto besteht. Banken gleichen dies zusätzlich über Auskunfteien wie die Schufa ab.

Wird dennoch ein zweites P-Konto entdeckt, bestimmt das Vollstreckungsgericht, welches Konto den Pfändungsschutz behält; alle weiteren verlieren diesen Status.

Auch Gemeinschaftskonten können nicht als P-Konto geführt werden, da der Pfändungsschutz immer an eine einzelne Person gebunden ist. Wer bislang ein Gemeinschaftskonto nutzt, muss vor der Umwandlung ein eigenes Einzelkonto eröffnen.

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